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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Mittler Stürmen», Laufen - Waldareal

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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Mittler Stürmen», Laufen · Waldareal

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

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