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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Uf Geren», Laufen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Uf Geren», Laufen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Förderung und Erhaltung des Steinbruchs als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

b. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

c. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte, Magerwiesen, Amphibien-Laichgewässern und Kleinstrukturen;

d. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;

f. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan und Nutz- und Schutzkonzept.

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