Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.510 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dielenberg-Hangelimatt», Oberdorf und Niederdorf - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dielenberg-Hangelimatt», Oberdorf und Niederdorf · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung des Bergsturzgebiets als Geotop sowie als Lebensraum für seltene und typische Tier- und Pflanzenarten insbesondere feucht-kühler und schattiger Standorte;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

d. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald-Beständen (Plenterwald);

e. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

f. Erhaltung und Förderung der vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland sowie von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dielenberg-Hangelimatt», Oberdorf und Niederdorf Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dielenberg-Hangelimatt», Oberdorf und Niederdorf →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →