790.508
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf - Haftung
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3. Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Unfälle bei geologischen Sammelaktivitäten sowie für Schäden, welche durch diese Tätigkeiten verursacht werden.