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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

e. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

f. Erhaltung und Förderung des offenen Steinbruchs als Geotop sowie als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere licht- und wärmeliebende Arten;

g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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