§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
f. Erhaltung und Förderung des offenen Steinbruchs als Geotop sowie als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere licht- und wärmeliebende Arten;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.