790.507
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gugger», Niederdorf - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gugger», Niederdorf · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Naturwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Hohltaube und Mittelspecht;
b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.