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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lampenberg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lampenberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Lebensraum-Mosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland;

b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Fortführung der Mittelwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsform;

d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

e. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Felgehölzen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;

h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;

i. Erhaltung und Förderung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;

j. Erhaltung und Förderung des Laichgewässers für die Amphibien;

k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Licht- und Felsstandorte, der Waldränder und der Magerwiesen sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.

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