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790.503 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiese und -weide von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen und Totholz als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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