790.503
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiese und -weide von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen und Totholz als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.