790.502
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Challhollen», Röschenz - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Challhollen», Röschenz · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung und Erhaltung von lichten, strukturreichen Wäldern als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Orchideen, Berglaubsänger sowie Reptilien;
c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.