§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen», Ettingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen», Ettingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, seltene Straucharten, Orchideen, Berglaubsänger und Reptilien;
e. Erhaltung und Förderung des lichten Waldes mit Kleinstrukturen wie Einzelbüsche, Ast- und Lesesteinhaufen sowie Trockenmauern;
f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte und Förderung des Steinbruchs «Grundmatt» als Lebensraum für die Pioniervegetation sowie für seltene Tierarten, insbesondere Geburtshelferkröte, Reptilien und Uhu;
h. Erhaltung des Fliessgewässers und der Quellen in naturnahem Zustand;
i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten und mit Kleinstrukturen wie Steinhaufen versehenen Waldränder, insbesondere als Korridore für Reptilien;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
k. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan und Nutz- und Schutzkonzept.