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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil - Übertretungen

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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Umweltschutz und Energie oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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