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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz und Energie, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Landwirtschaftsflächen ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Die Landwirtschaftsflächen werden weiterhin vom Landwirtschaftsbetrieb der Grundeigentümerin bewirtschaftet und bleiben als «Ökoflächen» dem Landwirtschaftsbetrieb anrechenbar, sofern die landwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten sind.

4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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