790.497
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil - Bewilligungen
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil · Bewilligungen
1. Der Zutritt zu den eingezäunten Bereichen des Naturschutzgebiets unterliegt der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Für Bewilligungen sind die kantonale Naturschutzfachstelle zuständig. Zutrittsbewilligungen zu den Beobachtungsposten können auch von der Einwohnergemeinde Oberwil, Abteilung Bau, erteilt werden. Für den Zutritt im Rahmen der Deponie-Überwachung ist keine Bewilligung erforderlich.