Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.496 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlini Asp», Roggenburg - Übertretungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlini Asp», Roggenburg · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

← § 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlini Asp», Roggenburg Schutzgebiet § 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlini Asp», Roggenburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →