§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Berg», Roggenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Berg», Roggenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
d. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eiche, Sorbusarten, Wildbirne und Reptilien;
e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenschuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien.