§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von extensiv genutzten Wiesen und Weiden sowie von Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;
d. Erhaltung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Naturwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung des naturnahen Auenwaldbestandes mit seiner typischen Fauna und Flora;
f. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
g. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
j. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewässer und als kulturhistorisches Objekt;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.