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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung von extensiv genutzten Wiesen und Weiden sowie von Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;

c. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;

d. Erhaltung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Naturwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

e. Erhaltung des naturnahen Auenwaldbestandes mit seiner typischen Fauna und Flora;

f. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

g. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;

j. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewässer und als kulturhistorisches Objekt;

k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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