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790.493 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg - Übertretungen

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§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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