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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg - Erholungsnutzung

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg · Erholungsnutzung

1. Die bestehenden naturnahen Freizeitangebote der Stiftung Luftseilbahn Reigoldswil-Wasserfallen bleiben unter Beachtung der Naturschutzziele gewährleistet.

2. Weitere naturnahe Freizeitangebote sind grundsätzlich möglich, sofern sie den Naturschutzzielen nicht widersprechen und die spezifischen Werte des Naturschutzgebiets weder gefährden noch beeinträchtigen. Die Interessenabwägung zwischen den touristischen Interessen und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt im Rahmen der erforderlichen Bewilligungsverfahren. Es gilt Art. 18, Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.

3. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

4. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

5. Das von der Stiftung Wasserfallen in Auftrag gegebene «Nutzungs- und Schutzkonzept Wasserfallen» vom 21. Juni 2006 dient als Grundlage für Massnahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet.

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