§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sowie Aktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten und -angebote, deren potenziell schädigende Auswirkung auf das Naturschutzgebiet sich mittels Besucherlenkung oder anderer Massnahmen nicht auf ein Mass reduzieren lässt, das den Anforderungen von Absatz 1 genügt;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
f. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen wie Fels-, Felsfuss- und Blockschuttbereiche, Rauhfusshühner-Lebensräume und Standorte geschützter, trittempfindlicher Arten;
j. Betreten des Gebiets «Bärengraben» mit Hunden;
k. Reiten in den Gebieten «Änzianen» und «Goldbrunnen» sowie Betreten dieser Gebiete mit Hunden;
l. Reiten und Biken sowie Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Hinteri Egg»;
m. Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Schattberg»;
n. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;
o. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -weiden, Feuchtstandorten sowie an Hecken und Waldrändern;
p. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
q. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht enthalten sind;
r. Besatz des Weihers mit Fischen;
s. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht vorgesehen ist.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen. Das Eisklettern im Gebiet «Schelmenloch-Wasserfallen» und die Grundwassernutzung im Gebiet «Goldbrunnen» bleiben gewährleistet. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben im ganzen Gebiet gewährleistet.
3bis. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
4. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.