§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung einer intakten, reichhaltigen Jura-Landschaft;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung, insbesondere der Blaugras-Rasen;
c. Förderung wenig intensiv genutzter Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;
f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
g. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
h. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
j. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Büsche;
k. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und intakten Quellaufstösse;
l. Förderung des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;
m. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
n. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.