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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung einer intakten, reichhaltigen Jura-Landschaft;

b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung, insbesondere der Blaugras-Rasen;

c. Förderung wenig intensiv genutzter Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren;

d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;

f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

g. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;

h. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

j. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Büsche;

k. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und intakten Quellaufstösse;

l. Förderung des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;

m. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

n. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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