§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit der vielfältigen Verzahnung von Wald, Gehölzen und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für störungsempfindliche Arten, insbesondere des Schwarzspechts;
c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung und Förderung von artenreichen Magerwiesen und -weiden;
f. Erhaltung und Förderung von Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen sowie arten- und strukturreichen Hecken und Kleingehölzen;
g. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
h. Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für die Amphibien;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.