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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit der vielfältigen Verzahnung von Wald, Gehölzen und Offenland;

b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für störungsempfindliche Arten, insbesondere des Schwarzspechts;

c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

e. Erhaltung und Förderung von artenreichen Magerwiesen und -weiden;

f. Erhaltung und Förderung von Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen sowie arten- und strukturreichen Hecken und Kleingehölzen;

g. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;

h. Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für die Amphibien;

i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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