§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen - Kletterei
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen · Kletterei
1. Das Klettern bleibt weiterhin im Naturschutzgebiet auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko mit Ausnahme der unter Ziffer 2 aufgeführten Routen zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2. Gesperrt und aufzuheben sind folgende Routen
a. Sektor «Hutzme»: Aufhebung der Kletterrouten Routen 1-4 und Sperrung des ganzen Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
b. Sektor «Amboss»: Aufhebung der Routen 10-17 sowie 30 und Sperrung dieses Teilsektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
c. Sektor «Falkenpfeiler»: Aufhebung der Routen 1 sowie 4-10 und Sperrung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern mit Ausnahme der Routen 2 und 3;
d. Sektor «Langer Mann»: Aufhebung der Routen 1-29 und Sperrung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern.
3. Als flankierende Schutzmassnahmen werden festgelegt
a. Aufhebung von Ausstiegen im Felskopfbereich und Ausrüstung dieser Routen mit Umlenkrollen in genügend grossem Abstand zur Felsoberkante sowie Überprüfung und allenfalls Herabsetzen der bestehenden Umlenkungen;
b. Besucherlenkung zur Schonung der Felsfussbereiche und Quell-Biotope;
c. Aufhebung wilder Feuerstellen, Einrichtung eines angemessenen Angebots an offiziellen Rastplätzen, Beschilderung des Naturschutzgebietes und des Klettergebietes sowie Publikation der Massnahmen in geeigneter Form;
d. Durchführung einer Umsetzungskontrolle mit gemeinsamer, jährlicher Begehung.
4. Die Massnahmen gemäss Absatz 2 und 3 sowie eine geeignete Lösung des Versäuberungsproblems sind bis Ende 2012 unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen. Die Abteilung Natur und Landschaft ist für die Wirkungskontrolle besorgt.