§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Lebensgemeinschaften der Felsstandorte sowie der Quell-Biotope;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
d. Förderung und Erhaltung von «Lichten Wäldern» mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete sowie eines hohen Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.