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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Lebensgemeinschaften der Felsstandorte sowie der Quell-Biotope;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;

d. Förderung und Erhaltung von «Lichten Wäldern» mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete sowie eines hohen Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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