§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das von den kantonalen Fachstellen und der Grundeigentümerin gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Löffelberg-Baanholz» mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 5. April 2007 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Naturwaldgebiete (Altholzinseln) gilt das Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.