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CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg - Kletterei
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg · Kletterei
1. Das Klettern bleibt an den erlaubten Routen auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2. Die Massnahmen gemäss § 3, Absatz 2, Buchstabe e sind unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle bis Ende 2012 umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen. Gemeinsam ist eine Umsetzungskontrolle vorzunehmen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist für die Wirkungskontrolle besorgt.