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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des landschaftlich und naturkundlich einzigartigen Fels- und Waldgebiets mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Brut- und Überwinterungsplatz seltener Vogel- und Fledermausarten;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten, insbesondere der Eichen, Waldföhren und Eiben;

d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

e. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald-Beständen (Plenterwald);

f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Naturwaldgebiete (Altholzinseln) als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

g. Förderung des Gebiets als unberührter Felsstandort;

h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und Kalksinterbildungen sowie besonderer geologischer Naturobjekte;

i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten.

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