§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des landschaftlich und naturkundlich einzigartigen Fels- und Waldgebiets mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Brut- und Überwinterungsplatz seltener Vogel- und Fledermausarten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten, insbesondere der Eichen, Waldföhren und Eiben;
d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
e. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald-Beständen (Plenterwald);
f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Naturwaldgebiete (Altholzinseln) als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
g. Förderung des Gebiets als unberührter Felsstandort;
h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und Kalksinterbildungen sowie besonderer geologischer Naturobjekte;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten.