§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Vorderer Wisenberg», Läufelfingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Vorderer Wisenberg», Läufelfingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Waldföhre, Eiche, Sorbusarten, Eiben, Orchideen sowie der Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Lebensraum für störungsempfindliche Arten, insbesondere Berglaubsänger;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.