§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung des lichten Waldes im Bereich des ehemaligen Steinbruches «Adliken» mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Tagfalter und Reptilien;
d. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für störungsempfindliche Arten;
e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.