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§ 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen - Schutzgebiet

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§ 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen · Schutzgebiet

1. Das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 312, 433, 500 und 819 des Grundbuchs Läufelfingen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.30 ha.

Schutzgebiet § 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen →

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