§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickrain», Sissach - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickrain», Sissach · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
d. Erhaltung und Förderung des artenreichen Flaumeichenwaldes sowie von lichten Wälder (im Bereich der ehemaligen Grube und der Strassenböschung) mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Eichen, Espen, Salweiden, Sorbus-Arten, Waldföhren, Tagfalter und Reptilien;
e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.