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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickrain», Sissach - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Strickrain», Sissach · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

d. Erhaltung und Förderung des artenreichen Flaumeichenwaldes sowie von lichten Wälder (im Bereich der ehemaligen Grube und der Strassenböschung) mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Eichen, Espen, Salweiden, Sorbus-Arten, Waldföhren, Tagfalter und Reptilien;

e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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