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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum, den Grundeigentümern und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991.

2. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

3. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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