Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.486 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Lebensraum- und Strukturvielfalt, insbesondere der Gebüsche, Hecken, Einzelbäume und Steinhaufen;

b. Förderung von Magerwiesen und -weiden als Orchideen-Lebensraum und Orchideen-Ersatzstandort;

c. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte sowie des Weihers als Amphibien-Laichgewässer und Lebensraum für Wasserlebewesen;

d. Sicherung und Förderung des Biotopverbunds innerhalb des Rebgebiets;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Vögel, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Gehäuseschnecken.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →