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790.485 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen - Übertretungen

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§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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