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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Das Schutzkonzept für die «Gipsgrube Zeglingen», bestehend aus dem Plan 1:2'000 «Gestaltungs- und Pflegemassnahmen» vom 23. November 2009 und der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 21. Dezember 2006, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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