§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern und Buschwäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Pionierarten, der Orchideen sowie der Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung der Orchideenstandorte innerhalb des Waldareals;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete, insbesondere als Lebensraum für die Geburthelferkröte;
i. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte und der artenreichen Magerwiesen;
j. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Reptilien, Amphibien, Tagfalter und Bergzikade.