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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;

d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern und Buschwäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Pionierarten, der Orchideen sowie der Reptilien;

f. Erhaltung und Förderung der Orchideenstandorte innerhalb des Waldareals;

g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

h. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete, insbesondere als Lebensraum für die Geburthelferkröte;

i. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte und der artenreichen Magerwiesen;

j. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Reptilien, Amphibien, Tagfalter und Bergzikade.

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