§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das von den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet Fieleten» sowie das «Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Landschachen» vom 30. November 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 19. Dezember 2006 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.