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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen · Bewilligungen

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

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