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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Wiesenbereiche samt ihren spezifischen Lebensgemeinschaften als Magerwiesen von nationaler Bedeutung;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere von Eichen, Sorbus- und Pionierbaumarten;

d. Erhaltung und Förderung der Altholzinseln als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

e. Förderung von stufig aufgebauten und von offenen Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der «Huppergruben» als Geotop von nationaler Bedeutung, insbesondere als klassische, geologische Lokalität von eocaenen Formationen, Karsterscheinungen und tektonischen Aufschlüssen der Zeininger Bruchzone in ihrem Gesamtzusammenhang für Unterrichtszwecke;

g. Offenhaltung und Gestaltung der «Huppergruben» als Pionierstandort für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als Lebensraum für Amphibien und Reptilien; Erhaltung des Pfeifengras-Föhrenwaldes;

h. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube im Gebiet «Fieleten» als Lebensraum für Reptilien und Geburtshelferkröten;

i. Erhaltung und Förderung naturnaher Weiher und Fliessgewässer als Amphibien-Laichgewässer;

j. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Stein- und Asthaufen;

k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Orchideen, der besonderen Schnecken- und Tagfalter-Fauna, der Amphibien und Reptilien.

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