§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der Wiesenbereiche samt ihren spezifischen Lebensgemeinschaften als Magerwiesen von nationaler Bedeutung;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere von Eichen, Sorbus- und Pionierbaumarten;
d. Erhaltung und Förderung der Altholzinseln als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Förderung von stufig aufgebauten und von offenen Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der «Huppergruben» als Geotop von nationaler Bedeutung, insbesondere als klassische, geologische Lokalität von eocaenen Formationen, Karsterscheinungen und tektonischen Aufschlüssen der Zeininger Bruchzone in ihrem Gesamtzusammenhang für Unterrichtszwecke;
g. Offenhaltung und Gestaltung der «Huppergruben» als Pionierstandort für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als Lebensraum für Amphibien und Reptilien; Erhaltung des Pfeifengras-Föhrenwaldes;
h. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube im Gebiet «Fieleten» als Lebensraum für Reptilien und Geburtshelferkröten;
i. Erhaltung und Förderung naturnaher Weiher und Fliessgewässer als Amphibien-Laichgewässer;
j. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Stein- und Asthaufen;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Orchideen, der besonderen Schnecken- und Tagfalter-Fauna, der Amphibien und Reptilien.