§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Studenweid», Liedertswil - Aufsicht und Unterhalt
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Studenweid», Liedertswil · Aufsicht und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und dem Grundeigentümer für die Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis kann die Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Die in der «Berechnung der Abgeltungen für die Unterschutzstellung des Privatwalds Studenweid» vom 8. Mai 2006 angegebenen Schutziele und Massnahmen bilden die Grundlage für den Unterhalt des geschützten Gebiets. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.