Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.482 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg - Bewilligungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg · Bewilligungen

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

← § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg Schutzgebiet § 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →