§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes und ungenutzes Naturwaldreservat für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;
d. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Altholz bewohnenden Arten sowie der Reptilien.