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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes und ungenutzes Naturwaldreservat für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

c. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;

d. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Altholz bewohnenden Arten sowie der Reptilien.

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