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790.481 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen - Jagd

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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen · Jagd

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

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