790.481
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen - Bewilligungen
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen · Bewilligungen
1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege können nur in der Zeit zwischen Anfang August und Ende Februar bewilligt werden. Für die Erforschung der Höhlen ist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie erforderlich.
3. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.