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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von lichtliebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der Fels-Fauna und -Flora;

h. Erhaltung der geologischen Objekte;

i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, insbesondere im Bereich der Kantonsstrasse.

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