§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von lichtliebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der Fels-Fauna und -Flora;
h. Erhaltung der geologischen Objekte;
i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, insbesondere im Bereich der Kantonsstrasse.