Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.479 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die fachgerechte Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege des Offenlandbereichs wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

← § 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil Schutzgebiet § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →