§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen sowie der blumenreichen Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, offene Stellen und Feuchtstellen;
c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;
e. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten;
f. Erhaltung des Weihers als Amphibienlaichgewässer;
g. Erhaltung der Feldscheune als Kulturobjekt und als Unterschlupf für Vögel und Säugetiere.