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790.479 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen sowie der blumenreichen Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, offene Stellen und Feuchtstellen;

c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;

d. Erhaltung und Förderung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;

e. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten;

f. Erhaltung des Weihers als Amphibienlaichgewässer;

g. Erhaltung der Feldscheune als Kulturobjekt und als Unterschlupf für Vögel und Säugetiere.

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