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790.478 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil - Landwirtschaftsgebiet

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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil · Landwirtschaftsgebiet

1. Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Naturschutzzielen. Für allfällige Nutzungsintensivierungen oder Nutzungsänderungen ist das Einverständnis der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie der Grundeigentümer erforderlich. Veränderungen dürfen die Schutzziele nicht gefährden oder beeinträchtigen.

2. Nutzungsintensivierungen müssen durch flächengleiche Extensivierungen oder durch andere, gleichwertige ökologische Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden.

3. Kleinstrukturen im Offenland wie Einzelbäume, Gebüsche, Dolinen, Weidgräben, Steinhaufen, Weidwälle, Köhlerplätze oder Trockenmauern sind zu erhalten und dürfen nicht beeinträchtigt werden.

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