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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil - Kosten

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil · Kosten

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle trägt die Kosten für Pflege, Unterhalt und Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991.

2. Für die Teilgebiete «Bogental» und «Geitenberg» ist die bisherige finanzielle Abgeltung (Inkonvenienzentschädigung) nach Ablauf der Abgeltungsdauer im Rahmen der kantonalen Abgeltungsregelung neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

3. Das Amt für Wald beider Basel trägt die Kosten für die Bewirtschaftung der Waldflächen, für Mehraufwendungen aus Naturschutz-Holzschlägen, für die Instandstellungen bei Flurschäden und Wegschäden nach Holzschlägen und Holztransporten, sowie das Gefahrenrisiko. Allfällige Erträge aus Holzverkäufen erhält der Kanton.

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