§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept bzw. in den Pflege- und Nutzungsplänen vorgesehen oder für den Fortbestand des Landwirtschaftsbetriebs unerlässlich sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Campieren ohne Bewilligung;
e. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Starten für Gleitschirmflüge sowie Klettern;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Betreten der bezeichneten Naturwaldfläche «Geitenberg»;
j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln ausser für die Blacken-, Ackerkratzdistel- und Neophyten-Bekämpfung;
l. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -weiden, an Gewässerufern oder Waldrändern;
m. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
n. Sammeln von Pilzen in der Naturwaldfläche «Geitenberg»;
o. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
p. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies nicht im Nutz- und Schutzkonzept bzw. in den Pflege- und Nutzungsplänen vorgesehen ist.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept bzw. Pflege- und Nutzungsplänen. Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
4. Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rahmen, die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch sowie das Betreten der Naturwaldfläche «Geitenberg» durch die Grundeigentümer, Bewirtschafter und zuständigen kantonalen Fachstellen bleiben gewährleistet. Landwirtschaftliche Bauten unterliegen dem ordentlichen Bewilligungsverfahren.
4bis. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.