§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der ungestörten, extensiv genutzten, kleinräumig gegliederten Jura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des Bogentalhofs als naturgerecht und nachhaltig genutzter Landwirtschaftsbetrieb;
c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung des «Geitenbergs» als ungestörte Naturwaldfläche mit unbeeinflusster Waldentwicklung;
e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
g. Förderung extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände sowie von Buschwäldern;
h. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
i. Erhaltung der unberührten Felsstandorte und Förderung ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaften;
j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Erhaltung von Einzelbäumen, Gebüschen, Feldgehölzen und Hecken;
l. Erhaltung des Bogentalweihers als vielfältigen Lebensraum, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;
m. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Quellfluren in naturnahem Zustand;
n. Erhaltung und Förderung der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien, Amphibien, Heuschrecken und Schmetterlinge;
o. Erhaltung und Förderung von elements der traditionellen Kulturlandschaft sowie der geologischen und geomorphologischen Naturobjekte.