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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der ungestörten, extensiv genutzten, kleinräumig gegliederten Jura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung des Bogentalhofs als naturgerecht und nachhaltig genutzter Landwirtschaftsbetrieb;

c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

d. Erhaltung und Förderung des «Geitenbergs» als ungestörte Naturwaldfläche mit unbeeinflusster Waldentwicklung;

e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

g. Förderung extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände sowie von Buschwäldern;

h. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

i. Erhaltung der unberührten Felsstandorte und Förderung ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaften;

j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

k. Erhaltung von Einzelbäumen, Gebüschen, Feldgehölzen und Hecken;

l. Erhaltung des Bogentalweihers als vielfältigen Lebensraum, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;

m. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Quellfluren in naturnahem Zustand;

n. Erhaltung und Förderung der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien, Amphibien, Heuschrecken und Schmetterlinge;

o. Erhaltung und Förderung von elements der traditionellen Kulturlandschaft sowie der geologischen und geomorphologischen Naturobjekte.

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